1. Der Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete, der Militär beJehlshabervon Belgien und Nordfrankreich und der MilitärbeJehlshaber von Frankreich haben sojort Wohnungseinrichtungsgegenstände, Möbel, Hausgerät, Wäsche, Beklei dung usw. in grösstmöglichem Umfang, lediglich unter Belassung des Allernotwendigsten, zu erfassen und zu beschlagnahmen ...